The Italian Sea Group: Gericht definiert Schutzmaßnahmen neu – Schutz für Eigner und Garantiegeber aufgehoben, Absicherung für fertigzustellende Projekte bestätigt
The Italian Sea Group: Gericht definiert Schutzmaßnahmen neu – Schutz für Eigner und Garantiegeber aufgehoben, Absicherung für fertigzustellende Projekte bestätigt
The Italian Sea Group befindet sich weiterhin in einer äußerst sensiblen Phase seines industriellen und finanziellen Restrukturierungsprozesses. Seit Wochen gibt es nahezu täglich neue Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Krisenverfahren. Der jüngste Beschluss des Gerichts von Florenz stellt einen weiteren Schritt in dem komplexen Verfahren dar, das zur Ausarbeitung des Restrukturierungsplans führen soll.
Der Beschluss betrifft die einstweiligen Schutzmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 44 des italienischen Gesetzbuchs über Unternehmenskrisen und Insolvenz und verändert den rechtlichen Rahmen, den das Gericht am 6. Juli geschaffen hatte, erheblich. Damals hatten die Richter TISG vorübergehende Schutzmaßnahmen gewährt, um zu verhindern, dass Kunden oder Garantiegeber während der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans Maßnahmen ergreifen, die den Sanierungsversuch gefährden könnten.
Mit der neuen Entscheidung entfallen diese Schutzmaßnahmen. Die Eigner können nun wieder die ihnen vertraglich zustehenden Rechte ausüben, etwa – soweit vertraglich vorgesehen – die Auflösung des Vertrags verlangen oder andere vertragliche Rechtsbehelfe nutzen. Gleichzeitig wurden auch die Beschränkungen aufgehoben, die bislang die Inanspruchnahme von Bürgschaften und anderen zur Absicherung der Aufträge gestellten Garantien verhinderten. Mit anderen Worten: Liegen die vertraglichen Voraussetzungen vor, können die Begünstigten diese Sicherheiten wieder geltend machen und die Zahlung von den Garantiegebern verlangen.
Nach Angaben des Unternehmens hängt diese Änderung unmittelbar mit der Weiterentwicklung des Restrukturierungsplans zusammen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Anfang Juli gewährten Schutzmaßnahmen gerechtfertigt waren, solange das Ziel darin bestand, den gesamten Auftragsbestand zu sichern. Der inzwischen überarbeitete Plan sieht jedoch nicht mehr die Fertigstellung sämtlicher laufender Projekte vor, sondern konzentriert sich ausschließlich auf jene Aufträge, die als wirtschaftlich tragfähig und wertschöpfend angesehen werden. Da sich diese grundlegende Voraussetzung geändert hat, sah das Gericht keine Grundlage mehr für einen umfassenden Schutz gegenüber Ansprüchen der Eigner.
Aufrechterhalten wurde hingegen ein gezielter Schutz zugunsten der strategischen Zulieferer, die an den Projekten beteiligt sind, welche TISG fertigstellen möchte. Das Gericht hat dem Unternehmen gestattet, diese Lieferanten direkt zu bezahlen, selbst wenn die entsprechenden Forderungen an Factoring-Gesellschaften abgetreten wurden – zumindest solange, bis mit diesen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Ziel ist es, einen Stillstand der Werften und der Lieferkette aufgrund fehlender Liquidität zu vermeiden und die Fertigstellung der Yachten sicherzustellen, die weiterhin Teil des Restrukturierungsplans sind.
Aus industrieller Sicht bestätigt der Beschluss damit einen Strategiewechsel, der sich bereits in den vergangenen Wochen abgezeichnet hatte. Anstatt sämtliche laufenden Aufträge um jeden Preis zu erhalten, konzentriert sich das Unternehmen künftig auf eine Auswahl wirtschaftlich tragfähiger Projekte, die im Rahmen des Restrukturierungsplans abgeschlossen werden sollen. Damit wird die Strategie, mit der TISG den Sanierungsprozess fortführen will, deutlicher erkennbar.
In seiner Mitteilung betont The Italian Sea Group außerdem, dass der Beschluss des Gerichts die bereits am 6. Juli bestätigten allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht berührt, die weiterhin uneingeschränkt in Kraft bleiben. Zugleich bekräftigt das Unternehmen, den Restrukturierungsplan entlang der bereits kommunizierten Leitlinien und ohne wesentliche Änderungen des eingeschlagenen Kurses fortzuführen.
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